29. April 2021

Corona Virus- Informationen zu Bestattungen auf dem Waldfriedhof - Stand 29.04.2021

Bestattungen einschließlich der vorangehenden Trauerfeier bleiben grundsätzlich erlaubt, § 13 Abs 2 Nr. 4 CoronaSchVO. Dies gilt auch für den Fall, dass wegen erhöhter Inzidenzwerte für die Stadt / den Landkreis die Corona-“Notbremse” aus § 28b IfSG greifen sollte.

Für den Fall der Notbremse gibt es die folgenden Regeln.

Neu: Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen im Fall der “Notbremse”
Wenn die “Notbremse” greift, gilt eine absolute Obergrenze von 30 Personen bei Beerdigungen, § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG.

Diese gilt sowohl für Innenräume (Trauerhallen etc.), als auch auf dem Friedhof unter freiem Himmel.

Bei jeder Beerdigung ist der Mindestabstand von 1,50m zwischen Einzelpersonen / Hausständen einzuhalten (Ausnahme weiter für nahe Angehörige untereinander bei Beerdigungen, § 2 Abs. 2 Nr. 10 CoronaSchVO).